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2. Schutzgüter des § 60 LFGB

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Die Rechtsgüter, die von § 60 LFGB geschützt werden, sind vielfältig. Neben den bereits von § 59 LFGB geschützten Interessen, die durch § 60 Abs. 1 LFGB bei fahrlässigem Verhalten sanktioniert werden, handelt es sich bei den Schutzgütern der § 60 Abs. 2–4 LFGB um die Rechtsgüter Gesundheit von Menschen, wobei hier der Schutz weit vorverlagert wird, Gesundheit von Tieren, Sicherung der Qualität von Nutztieren gewonnener Produkte, den Naturhaushalt, die Information des Verbrauchers und die effektive Lebensmittelüberwachung. Manche Vorschriften, wie z.B. § 60 Abs. 2 Nr. 6 LFGB, der die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung umsetzt, sollen auch mehrere Rechtsgüter, in diesem Fall die Gesundheit von Menschen und Tieren, schützen. Damit dienen das Lebensmittelrecht und auch das Lebensmittelstrafrecht dem spezifischen Umwelt- und Tierschutz.

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