Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 355
5. Strafbarkeit der Verletzung von in § 59 Abs. 2 LFGB nicht genannten unmittelbar geltenden gemeinschafts- und unionsrechtlichen Verboten (§ 59 Abs. 3 LFGB) a) Rechtsakte der Union, die inhaltlich einem Verbot der § 59 Abs. 1 Nr. 1–19 LFGB entsprechen (§ 59 Abs. 3 Nr. 1 LFGB)
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§ 59 Abs. 3 Nr. 1 LFGB betrifft Fälle, in denen das Gemeinschafts- oder Unionsrecht Vorschriften beinhaltet, die den in § 59 Abs. 1 Nr. 1–19 LFGB bezeichneten Verboten inhaltlich entsprechen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist; so etwa in § 6 Abs. 4 Aromenverordnung (AromenV).[143] Solche Rückverweisungsklauseln sind nach der hier vertretenen Auffassung verfassungsrechtlich nicht haltbar (Rn. 54), so dass eine Bestrafung auf Grundlage dieser Vorschrift nicht in Betracht kommen kann.
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Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 LFGB wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.