Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 364

c) Informationsschutz durch das Verbot krankheitsbezogener Werbung

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Nach dem Wegfall von § 12 LFGB und der Verlagerung der krankheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel in das Kriminalstrafrecht bleibt vom Ordnungswidrigkeitenrecht nur die krankheitsbezogene Werbung für Futtermittel aus § 20 LFGB erfasst. Maßgebliche Bußgeldvorschrift ist § 60 Abs. 2 Nr. 5 LFGB.

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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, mit Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen verwendet, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen (§ 20 Abs. 1 LFGB), es sei denn die Aussagen über die Krankheitsverhütung beziehen sich auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen, die der Zweckbestimmung dieser Erzeugnisse entsprechen (§ 20 Abs. 2 LFGB).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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