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ee) Verwendung unzulässiger vergleichender Angaben zum Nährwert von Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. e LFGB)

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Art. 9 Health-Claims-VO bestimmt, dass vergleichende Angaben zu Lebensmitteln nur eingeschränkt zulässig sind. Im Gegensatz zur vergleichenden Werbung ist Gegenstand der vergleichenden nährwertbezogenen Angaben nicht der Vergleich mit Konkurrenzprodukten, sondern allgemein die Auslobung eines höheren oder niedrigeren Nährstoffgehalts, Brennwerts oder Gehalts an sonstigen Substanzen. Eine vergleichende Angabe kann jedoch auch in der Nennung absoluter Werte liegen, etwa wenn schlicht die Gehalte bestimmter Substanzen des beworbenen und eines anderen Produkts gegenübergestellt werden.[140]

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. e LFGB wird bestraft, wer vergleichende nährwertbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, bei denen nicht die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie – darunter auch Lebensmittel anderer Marken – verglichen werden, deren Zusammensetzung die Verwendung der Vergleichsangabe nicht erlaubt.

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