Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 367
f) Sicherung der Qualität von Lebensmitteln
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Die durch § 60 Abs. 2 Nr. 2–4 LFGB strafbewehrten Verbote der § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b aa, Nr. 2 lit. a und Nr. 3 lit. a LFGB dienen der Sicherung der Qualität von Futtermitteln.
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b aa LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen.
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel in den Verkehr bringt, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen.
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Nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel verfüttert, die geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen.