Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 356

b) Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Union, die inhaltlich der Regelung einer Rechtsverordnung nach § 62 LFGB entsprechen

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Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

Absatz 1 Nr. 21 lit. a LFGB genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
Absatz 1 Nr. 21 lit. b LFGB genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 2 LFGB für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

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§ 59 Abs. 3 Nr. 2 LFGB betrifft unmittelbar geltende Rechtsakte, die nicht von § 59 Abs. 2 LFGB erfasst werden und inhaltlich einer Regelung durch Rechtsverordnung entsprechen, zu der die in § 59 Abs. 1 Nr. 21 LFGB genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (§ 59 Abs. 3 Nr. 2a LFGB) oder § 62 Abs. 2 LFGB (§ 59 Abs. 3 Nr. 2 lit. b LFGB) für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Von der Möglichkeit solcher Rückverweisungsklauseln hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 LMRStV 2006 Gebrauch gemacht.[144] Nach der hier vertretenen Auffassung entsprechen die Rückverweisungsklauseln jedoch nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG und sind deshalb verfassungswidrig (Rn. 54).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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