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6. Qualifikationstatbestände des § 59 Abs. 4 LFGB

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Im 2. ÄndG wurde mit § 59 Abs. 4 LFGB ein Qualifikationstatbestand geschaffen. Dieser Tatbestand ist im Wesentlichen an die Strafzumessungsregel des § 58 Abs. 5 LFGB angelehnt. § 59 Abs. 4 Nr. 1 LFGB bedroht – anders als die Regelbeispiele mit tatbestandlich zwingender Wirkung – Taten nach § 59 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 lit. a und 1 lit. b LFGB mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, soweit der Täter die Handlung aus grobem Eigennutz (Rn. 263) begeht und für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes (Rn. 264) erlangt.

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Nach § 59 Abs. 4 Nr. 2 LFGB ist auch die beharrliche Wiederholung der in § 59 Abs. 1 Nr. 8 und 10, Abs. 2 Nr. 1a lit. a und b LFGB bezeichneten Handlungen mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Unter der beharrlichen Wiederholung sind in Anlehnung an die beharrliche Zuwiderhandlung in § 184e StGB[145] und die beharrliche Begehung in § 238 StGB fortgesetzte Verstöße gegen die Verbote zum Täuschungsschutz nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LFGB und nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. 2 lit. b und Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 2. Spiegelstrich BasisVO zu verstehen, soweit die Begehung in einer Haltung geschieht, die eine gesteigerte Missachtung oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Verbot offenbart und daher weitere Wiederholung indiziert.[146]

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