Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 354
gg) Verwendung unvollständiger, inhaltsleerer gesundheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. g LFGB)
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Art. 12 Health-Claims-VO soll den Verbraucher davor schützen, dass der Unternehmer bei ihm Ängste um seine Gesundheit weckt, um ein Lebensmittel zu verkaufen.[142]
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. g LFGB wird bestraft, wer gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden, die Aussagen über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme treffen oder Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen verweisen, die nicht in Artikel 11 Health-Claims-VO genannt werden.