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d) Schutz der Gesundheit von Tieren

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Das durch § 60 Abs. 2 Nr. 2 LFGB strafbewehrte Verbot des § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a LFGB dient dem Schutz der Gesundheit von Tieren.

414

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Futtermittel für andere derart herstellt oder behandelt, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen.

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Da Art. 15 Abs. 1 BasisVO bereits die ehemals in § 17 Abs. 2 Nr. 2 lit. a und Nr. 3 lit. a LFGB normierten Verbote beinhaltete, Futtermittel in den Verkehr zu bringen, die für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt und nicht sicher sind, wurden die genannten Vorschriften des LFGB gestrichen.

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