Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 372

b) Verletzung von Mitwirkungspflichten

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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. b LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet, das ihn in die Lage versetzt,

jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel, Futtermittel auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen –, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten hat (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO) sowie
die anderen Unternehmer festzustellen, an die seine Erzeugnisse geliefert worden sind (Art. 18 Abs. 3 S. 1 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO).

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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. c LFGB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer die Informationen darüber, an welche Unternehmer seine Erzeugnisse geliefert worden sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (Art. 18 Abs. 3 S. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO).

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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer als Lebensmittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, vorsätzlich oder fahrlässig nicht vollständig und rechtzeitig ein Verfahren einleitet, um

(lit. d) die zuständige Behörde (Art. 19 Abs. 1 S. 1 BasisVO) und
(lit. e) die Verbraucher

richtig und rechtzeitig zu informieren (Art. 19 Abs. 1 S. 2 BasisVO).

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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer, wenn er ein Verfahren einleitet, um ein Lebensmittel oder Futtermittel vom Markt zu nehmen, weil das Lebensmittel oder Futtermittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht,

(lit. f) als Lebensmittelunternehmer bzw. Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtesLebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann (Art. 19 Abs. 3 S. 1 BasisVO) oderFuttermittel, auch für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen (Art. 5 FuttermittelVO) möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt (Art. 20 Abs. 3 S. 1),

dies nicht jedoch unverzüglich den zuständigen Behörden mitteilt oder

(lit. g) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Maßnahmen unterrichtet, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher (Art. 19 Abs. 3 S. 2 BasisVO) bzw. eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern (Art. 20 Abs. 3 S. 2 BasisVO; Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO).

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Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 20 Abs. 1 S. 1 BasisVO, Art. 5 Abs. 1 FuttermittelVO handelt ordnungswidrig, wer als Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel, das nicht für Tiere bestimmt ist, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht (Art. 15 Abs. 1 BasisVO), vorsätzlich oder fahrlässig

(lit. h) nicht unverzüglich oder nicht richtig ein Verfahren einleitet, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen oder
(lit. i) die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig von seinen Maßnahmen nach lit. h unterrichtet.
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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