Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 353

ff) Verwendung unzulässiger nährwertbezogener Angaben zu Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. f LFGB)

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Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-VO beinhaltet zunächst das grundlegende Verbot, Angaben zu verwenden, die nicht den Vorgaben des Kapitels II entsprechen. Dieser Verweis ist problematisch, weil er auch Art. 3 Abs. 1 Health-Claims-VO einschließt, der allgemein das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verbietet, die nicht der Verordnung entsprechen. Dieses generelle Verbot mit Strafe zu bewehren kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, weil es alle anderen Strafvorschriften des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LFGB obsolet machen würde. Daher ist der Verweis auf diesen Teil von Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-VO als strafrechtlich irrelevant zu betrachten. Das darüberhinausgehende Verbot des Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-VO betrifft die Verletzung der Vorschriften des IV Kapitels und die Verwendung nicht gelisteter Zutaten. Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO benennt Einzelverbote für die Verwendung von Kennzeichnungen und Aufmachungen, die strafbewehrt sind.[141]

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. f 1. Var. LFGB wird bestraft, wer gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, sofern sie nicht den speziellen Anforderungen von Kapitel IV der Health-Claim-VO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 Health-ClaimVO aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-VO).

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. f 2. Var. LFGB wird bestraft, wer gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet und die die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung nicht folgende Informationen nach Art. 10 Abs. 2 Health-Claims-VO tragen:

einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. f 3. Var. LFGB wird bestraft, wer bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verwendet, denen nicht eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 Health-Claims-VO).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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