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dd) Verwendung nicht zugelassener nährwertbezogener Angaben zu Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. d LFGB)

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Nach Art. 8 Abs. 1 Health-Claims-VO dürfen nährwertbezogene Angaben nur dann verwendet werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Das bedeutet, dass die Verwendung einer Bezeichnung eines Lebensmittels in anderer Weise, als dies im Anhang beschrieben ist – etwa als zuckerarm, zuckerfrei, hoher Ballaststoffgehalt etc. –, das Verbot des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 verletzt. Strafrechtlich problematisch erscheint die Formulierung im 2. HS, dass die nährstoffbezogenen Angaben zudem „den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen“ müssen. Nimmt man den Verweis des § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. d LFGB auch auf diesen Teil der Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 VO EG 1924/2006 ernst, so führt dies zu einer umfassenden Strafbarkeit aller Verstöße gegen die Vorgaben zur Kennzeichnung oder Werbung, die letztlich die § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. a–c LFGB überflüssig machen. Daher ist die Verweisung des § 59 Abs. 2 Nr. 3d LFGB dahingehend auszulegen, dass lediglich auf den Satz 1 des Art. 8 Abs. 1 der Health-Claims-VO Bezug genommen wird.[139]

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. d LFGB wird bestraft, wer nährwertbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, die nicht im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.

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