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hh) Vorgaben über Höchstwerte von Radioaktivität nach VO Euratom 2016/52 (§ 59 Abs. 2 Nr. 8 LFGB)

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Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Euratom 2016/52 legt fest, dass die Kommission im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notstandes, der zu einer wahrscheinlichen oder nachweislichen Kontaminierung von Lebens- oder Futtermitteln geführt hat im Wege der Durchführungsverordnung Höchstwerte festlegen darf, bei deren Überschreitung die Erzeugnisse als allgemein verkehrsunfähig angesehen werden. Dieses Verbot wird durch § 59 Abs. 2 Nr. 8 LFGB mit Strafe bewehrt.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 8 LFGB wird bestraft, wer Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr bringt, obwohl diese in einer Weise radioaktiv belastet sind, dass die von der Kommission festgelegten Grenzwerte überschritten werden.

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