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cc) Schutz vor Täuschung durch Irreführung im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (§ 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB)

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Der Straftatbestand des § 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung im Verkehr mit kosmetischen Mitteln; ein Verkehrs- und Werbeverbot ist in § 27 Abs. 1 S. 1 LFGB normiert.[122] Mit den konkretisierenden Beispielen in § 27 Abs. 1 S. 2 LFGB weicht die Vorschrift von § 11 Abs. 1 LFGB (i.d.F. bis zum 12.12.2014) ab und nennt die für Kosmetika typischen Täuschungsphänomene wie Versprechen eines sicheren Erfolgs oder Vorspiegeln einer tatsächlich fehlenden Eignung für die vorgesehene Verwendung.[123] Nicht erfasst sind das Werben mit Selbstverständlichkeiten und das Erwecken des Eindrucks eines Arzneimittels.

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB wird bestraft, wer ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer allgemein oder im Einzelfall irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen wirbt.

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