Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 337
bb) Rückruf von Futtermitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. c und d LFGB)
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Die Strafvorschriften des § 59 Abs. 2 Nr. 1 lit. c und d LFGB wurden durch das 2. ÄndG eingefügt und mit Art. 10 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.6.2017 (BGBl. I 1966) aus Nr. 1 in Nr. 1a verschoben. Sie statuieren eine Strafbewehrung der unternehmerischen Pflicht, ein nicht sicheres Lebens- oder Futtermittel vom Markt zu nehmen.
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. c LFGB wird bestraft, wer als Lebensmittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, nicht rechtzeitig und vollständig das Verfahren einleitet, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht (Art. 19 Abs. 1 S. 1 BasisVO).
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. d LFGB wird bestraft, wer als Futtermittelunternehmer trotz Kenntnis oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel, für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht (Art. 15 Abs. 1 BasisVO), nicht rechtzeitig und vollständig das Verfahren einleitet, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen (Art. 20 Abs. 1 S. 1 BasisVO).