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ee) EG-Verordnung über Lebensmittelenzyme (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 LFGB)
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Durch das 2. ÄndG ist in § 59 Abs. 2 LFGB eine Nr. 4 eingefügt worden, mit der Art. 4 der VO (EG) Nr. 1332/2008 über die Verwendung von Lebensmittelenzymen strafbewehrt wird. Diese Vorschrift sieht für diese Stoffe eine Zulassungspflicht und entsprechend ein Verwendungs- und Verkehrsverbot vor.
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LFGB wird bestraft, wer ein Lebensmittelenzym, das nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist, als Lebensmittelenzym in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet oder ein in der Gemeinschaftsliste aufgeführtes Lebensmittelenzym nicht gemäß den in Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) 1332/2008 vorgesehenen Spezifikationen und Bedingungen verwendet.