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c) Vermögensschutz (§ 59 Abs. 1 Nr. 10a LFGB):
Unterlassene Sorgetragung für das Bestehen einer Versicherung gegen Schäden durch mangelhafte Futtermittel (§ 17a LFGB)

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Mit dem 3. ÄndG wurde eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für solche Futtermittelunternehmer eingeführt, die mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellen und diese ganz oder zum Teil an andere abgeben. Durch diese Haftpflichtversicherung sollen Vermögensschäden abgesichert werden, die den Abnehmern dieser Futtermittel entstehen, wenn unsichere Futtermittel erworben oder an Tiere verfüttert werden. § 17a Abs. 1 S. 2 LFGB normiert hier Mindestdeckungssummen, und in den § 17a Abs. 2 und 3 LFGB sind die Details geregelt. § 17a Abs. 4 LFGB bestimmt Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 10a LFGB wird bestraft, wer als Futtermittelunternehmer, der mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tier im Jahr herstellt und ganz oder teilweise abgibt, nicht dafür Sorge trägt, dass die nach § 17a LFGB erforderliche Versicherung besteht, die Schäden abdeckt, die durch die Verfütterung im Falle einer nicht futtermittelgerechten Beschaffenheit der Futtermittel entstehen können.

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Die Formulierung „Nicht-dafür-Sorge-Tragen“[125] ist restriktiv zu verstehen, so dass eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn eine Versicherung nicht abgeschlossen worden ist; es reicht nicht aus, wenn sich der Unternehmer lediglich nicht um den Abschluss der Versicherung gekümmert hat, diese dann aber doch abgeschlossen wurde. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es aber auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Schadensfall durch unsichere Futtermittel eingetreten ist.[126]

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