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bb) Inverkehrbringen und Verfüttern von nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 2. Spiegelstrich BasisVO von zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel bewirkenden Futtermitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. b LFGB)

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§ 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. b LFGB nimmt Bezug auf Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 2. Spiegelstrich BasisVO und bestraft das Inverkehrbringen oder Verfüttern solcher Futtermittel, die nach dem vorgesehenen Verwendungszwecke zur Herstellung von zum Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmitteln führen.[131] Daher dient auch diese Vorschrift dem Täuschungsschutz.[132]

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a lit. b LFGB wird bestraft, wer Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, die bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet anzusehen sind.

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