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4. Die einzelnen Strafvorschriften des § 59 Abs. 2 LFGB a) Vorgelagerter Gesundheitsschutz in § 59 Abs. 2 LFGB aa) Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln bei radiologischen Notstandssituationen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB)

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Die neu eingefügte Vorschrift des § 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB bedroht Verstöße gegen die europäischen Vorschriften über die Ausfuhr von Nahrungs- und Futtermitteln bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notstandssituationen. Hier können im Verordnungswege besondere Vorschriften über die Höchstwerte für radioaktive Kontaminationen erlassen werden, deren Einhaltung strafbewehrt ist.

Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB wird bestraft, wer im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, obwohl deren Kontamination die von der Kommission in einer Durchführungsverordnung nach Art. 3 Abs. 1 VO Euratom 2016/52 nach offizieller Mitteilung eines radiologischen Notstandes festgelegten Grenzwerte überschreitet.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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