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gg) Vorgaben für Migration nach der EU-KunststoffVO (§ 59 Abs. 2 Nr. 7 LFGB)

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Die EU-Verordnung Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vom 14.1.2011[129] verbietet die Verwendung bestimmter Kunststoffe für gewisse Zwecke. In § 59 Abs. 2 Nr. 7 ist das Verkehrsverbot aus Art. 4 VO (EU) 10/2011 mit Strafe bewehrt. Hiervon sind solche Materialien und Gegenstände aus Kunststoffen vom Verkehr ausgeschlossen, die nicht mit den Vorschriften der Kapitel II bis IV der KunststoffVO übereinstimmen.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 7 lit. a LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in den Verkehr bringt, der den allgemeinen Beschränkungen für solche Gegenstände aus Anhang II der VO (EU) 10/2011 nicht entspricht.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 7 lit. b Var. 1 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in den Verkehr bringt, von dem aus Bestandteile in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die Grenzwerte der spezifischen Migrationswerte nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I der VO (EU) 10/2011 oder, soweit es an der Festsetzung eines spezifischen Wertes fehlt, den allgemeinen Migrationswert von 60mg/kg nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 10/2011 überschreiten.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 7 lit. b Var. 2 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in den Verkehr bringt, von dem aus Bestandteile in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die Gesamtmigrationsgrenzwerte des Art. 12 VO (EU) 10/2011 überschreiten.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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