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bb) Gesundheitsbezogene Angaben auf Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 ‰ (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. b LFGB)

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Nach Art. 4 Abs. 3 Health-Claims-VO ist es verboten, Getränke, die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 ‰ aufweisen, mit gesundheitsbezogenen Angaben zu versehen. Bei diesen Getränken sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die den geringen oder reduzierten Alkohol sowie reduzierten Brennwert ausweisen.[137] Daher hat der BGH am 17.5.2018 (I ZR 252/16) die Bezeichnung eines Bieres als „bekömmlich“ für unzulässig erklärt.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. b LFGB wird bestraft, wer nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, die gesundheitsbezogene Angaben Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beinhalten.

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