Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 348
aa) Täuschende nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. a LFGB)
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Art. 3 UAbs. 2 Health-Claims-VO verbietet grundsätzlich und allgemein nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, die
– | (a) falsch, mehrdeutig oder irreführend sind; |
– | (b) Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken; |
– | (c) zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen; |
– | (d) erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann, oder |
– | (e) auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder aus bereits vorhandenen Ängsten Nutzen ziehen könnten.[136] |
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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. a LFGB wird bestraft, wer nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, die falsch, mehrdeutig oder irreführend sind.