Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 348

aa) Täuschende nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. a LFGB)

Оглавление

367

Art. 3 UAbs. 2 Health-Claims-VO verbietet grundsätzlich und allgemein nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, die

(a) falsch, mehrdeutig oder irreführend sind;
(b) Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
(c) zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
(d) erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann, oder
(e) auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder aus bereits vorhandenen Ängsten Nutzen ziehen könnten.[136]

368

Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. a LFGB wird bestraft, wer nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, die falsch, mehrdeutig oder irreführend sind.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх