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dd) Täuschungsschutz im Zusammenhang mit Bedarfsgegenständen (§ 59 Abs. 1 Nr. 18 LFGB)

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§ 59 Abs. 1 Nr. 18 LFGB normiert die Strafbewehrung des Verbots der irreführenden Kennzeichnung und Bewerbung von Materialien und Gegenständen in § 33 Abs. 1 LFGB. Die Vorschrift dient daher allein dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen.[124]

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 18 LFGB wird bestraft, wer ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer allgemein oder im Einzelfall irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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