Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 344

ii) Vorgelagerter Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz: EG-Verordnung über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (§ 59 Abs. 2 Nr. 6 LFGB)

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§ 59 Abs. 2 Nr. 6 LFGB wurde durch das 2. ÄndG eingefügt und bewehrt Verbote der Aromaverordnung VO (EG) 1334/2008 mit Strafe, die nicht bereits als Bestimmungen des unmittelbaren Gesundheitsschutzes von § 58 Abs. 2a LFGB erfasst sind. Dabei handelt es sich um das Verkehrsverbot des Art. 5 i.V.m. Art. 4 VO (EG) 1334/2008 das dem vorgelagerten Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz dient, sowie um das dem vorgelagerten Gesundheitsschutz dienende Verwendungsverbot des Art. 10 VO (EG) 1334/2008.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 6 lit. a LFGB wird bestraft, wer ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, ohne dass hinreichende wissenschaftliche Daten verfügbar sind, die belegen, dass von dem Aroma oder dem Lebensmittel keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher ausgeht (Art. 5 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 VO [EG] 1334/2008).

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Ebenso wird bestraft, wer ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, das die Verbraucher durch seine Verwendung irreführt (Art. 5 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 VO [EG] 1334/2008).

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Nach § 59 Abs. 2 Nr. 6 lit. b LFGB wird bestraft, wer ein Aroma oder einen Aromaausgangsstoff verwendet, das oder der nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist.

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