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c) Informationsschutz und vorverlagerter Gesundheitsschutzes durch die Health-Claims-VO (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 LFGB)

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§ 59 Abs. 2 Nr. 3 lit. a bis g LFGB nimmt Bezug auf eine Reihe von Vorschriften der Health-Claims-VO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, die den Verbraucher vor Fehlinformationen durch Lebensmittelunternehmer schützen sollen. Auch wenn die Regelungen der Health-Claims-VO gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln regeln und deshalb Gesundheitsschutzaspekte berücksichtigen, dienen diese Bestimmungen vornehmlich dazu, eine suggestive Beeinflussung der Verbraucher dahingehend zu verhindern, dass sie eine gesunde Ernährung zugunsten „krankheitsabwehrender Lebensmittel“ vernachlässigen. Hinsichtlich der Details der hochkomplexen und z.T. missverständlichen Vorschriften der Health-Claims-VO, auf die § 59 Abs. 2 Nr. 3 LFGB Bezug nimmt, kann hier nur auf die Spezialkommentierungen zu den jeweiligen Vorschriften verwiesen werden.[133] Hervorzuheben ist jedoch, dass der EuGH zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Health-Claims-VO ausgeführt hat, eine gesundheitsbezogene Aussage liege nicht nur dann vor, wenn sie ausdrücklich erfolgt; es reiche vielmehr aus, wenn die Aussage mittelbar oder durch eine Suggestion erfolgt.[134] Gesundheitsbezogen ist eine Aussage, wenn mit ihr erklärt wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit.[135]

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Als Tathandlung kommt das Verwenden der fraglichen Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung der Lebensmittel, die in Verkehr gebracht werden, oder auch in der Werbung (Rn. 67) in Betracht. Dabei ergibt sich aus Erwägungsgrund 1 der Verordnung, dass die darin getroffenen Bestimmungen dazu dienen, dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, ihm die Wahl des richtigen Lebensmittels zu erleichtern und Täuschungen über positive Eigenschaften von Lebensmitteln zu verhindern.

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