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b) Schutz vor Täuschungen und Desinformation in § 59 Abs. 1 LFGB

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Die Strafvorschriften der § 59 Abs. 1 Nrn. 7-11, 13, 18, Abs. 2 Nr. 1a und 3 LFGB dienen dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen und Desinformation.[103] Durch strafbewehrte Verkehrsverbote, Herstellungs- und Behandlungsverbote sowie durch Kennzeichnungs- und Hinweispflichten und durch Vorgaben für die Aufmachung von Erzeugnissen soll verhindert werden, dass Verbraucher ein Erzeugnis in Unkenntnis von dessen minderwertiger Qualität, Menge etc. erwerben. Dieser Täuschungsschutz ist jedoch kein Schutz des Vermögens, sondern soll den Verbraucher in seiner Dispositionsfreiheit schützen,[104] so dass es auf Vermögensschäden beim Verbraucher durch den Erwerb eines minderwertigen Produkts zu einem entsprechend überhöhten Preis ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung und für die Frage einer Erfüllung des Betrugstatbestandes ankommt, der tateinheitlich neben § 59 Abs. 1, 3 LFGB treten kann.

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Beim Täuschungsschutz trennt das LFGB zwischen der unrichtigen oder irreführenden Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln (Nrn. 7-9), Futtermitteln (Nrn. 10, 11a und 11b), kosmetischen Mitteln (Nr. 13) und Bedarfsgegenständen (Nr. 18).

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