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ff) Gesundheitsschutz durch Strafbewehrung vollziehbarer Anordnungen im Zusammenhang mit der Verwendung unzulässiger pharmakologischer Stoffe (§ 59 Abs. 1 Nr. 20 LFGB)

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Dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient auch die Strafbewehrung von vollziehbaren Anordnungen nach § 41 LFGB, die verhindern sollen, dass lebende Tiere oder aus ihnen gewonnene Lebensmittel in den Verkehr gelangen, die mit Rückständen verbotener oder zu großen Rückständen zugelassener pharmakologischer Stoffe belastet sind.

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 20 1. Var LFGB wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, hinsichtlich des Verbots der Abgabe oder Beförderung von Tieren (§ 41 Abs. 2 S. 1 LFGB) oder von ihnen gewonnenen Lebensmitteln, bezüglich derer

das Vorhandensein von pharmakologisch wirksamen Stoffen, deren Anwendung verboten ist oder
die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,

nachgewiesen ist, soweit die betreffenden Stoffe von den Tieren auf die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können.

Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die die Abgabe und den Transport lebender Tiere verbietet, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten sind.

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 20 LFGB wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

Var 2: die auf die Tötung und unschädliche Beseitigung eines lebenden Tieres gerichtet ist, bei dem auf Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe angewendet worden sind, dieim Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe aufgeführt sind, oder (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 LFGB) odernach Maßgabe einer auf Grund des § 10 Absatz 4 Nr. 1 lit. b LFGB zur Umsetzung von unions-/gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten erlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 1 LFGB nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen wird (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 LFGB) oder
Var 3: die auf die Tötung des Gesamtbestandes lebender Tiere eines Unternehmens im Falle des vorgenannten Nachweises der unzulässigen Verwendung pharmakologischer Stoffe bei mindestens der Hälfte der untersuchten Tiere, die eine statistisch repräsentative Zahl ausmachen müssen bzw. bei Einzeluntersuchungen nach § 41 Abs. 6 S. 2 LFGB auf die Tötung der Tiere, bei denen verbotene Stoffe nachgewiesen wurden, (§ 41 Abs. 6 S. 1, 3 LFGB), gerichtet ist.

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Die Anwendung der Vorschriften § 59 Abs. 1 Nr. 20 Var. 2 und 3 LFGB dürfte jedoch regelmäßig nicht verhältnismäßig sein, weil eine Anordnung der Tötung des gesamten Bestandes von Tieren – nicht aus Seuchenschutzgründen – sondern aus Gründen der Belastung der Tiere mit pharmakologischen Stoffen, wegen Verletzung von Art. 20a GG und Art. 13 AEUV regelmäßig rechtswidrig ist.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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