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a) Besonders schwere Fälle nach § 58 Abs. 5 S. 2 LFGB

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In § 58 Abs. 5 S. 2 LFGB benennt das Gesetz Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Liegt ein solches Regelbeispiel vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Diese Indizwirkung kann jedoch durch Strafmilderungsgründe wieder aufgehoben werden.

Die Aufzählung der Regelbeispiele des § 58 Abs. 5 S. 2 LFGB umschreibt den Anwendungsbereich des besonders schweren Falls nach h.M. nicht abschließend.[46] Jedoch muss sich das Gericht bei der Beurteilung, ob ein besonders schwere Fall vorliegt, von der in den Regelbeispielen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung leiten lassen[47] und darf den höheren Strafrahmen nur in Fällen zur Anwendung bringen, die den benannten Regelbeispielen im Unrechtsgehalt vergleichbar sind.[48] Dies ist etwa bei der fortgesetzten, gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung durch das Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gegen das LFGB zusammengeschlossen hat, naheliegend.[49] Denkbar sind besonders schwere Fälle auch beim Missbrauch einer Amtsstellung, da sich dieser Umstand in erheblicher Weise schuld- und unrechtserhöhend auswirkt.[50]

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