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bb) Unsichere oder irreführende Futtermittel

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In Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 2. Spiegelstrich BasisVO ist ein Verkehrsverbot für Futtermittel und ein Verbot der Verfütterung an Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für solche Futtermittel statuiert, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Falle der beabsichtigten Verwendung zur Verfütterung an zur Lebensmittelgewinnung dienende Tieren bewirken, dass die gewonnenen Lebensmittel als für den Verzehr durch Menschen ungeeignet anzusehen sind. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf Futtermittel, die zu ungeeigneten, aber nicht gesundheitsschädlichen Lebensmitteln (vgl. dazu Rn. 326 ff.) führen;[96] sie dient dem Täuschungsschutz.[97]

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§ 19 LFGB normierte inhaltlich § 11 LFGB entsprechende Irreführungsverbote für den Verkehr mit nachgemachten (Rn. 323), minderwertigen (Rn. 308) und geschönten (Rn. 323) Futtermitteln: lediglich die Nummerierung der Verbote in § 19 Abs. 1 LFGB wich von denen des § 11 LFGB ab. Durch das 2. ÄndG wurde die Vorschrift jedoch strukturell umgestaltet und verweist nun, ohne dass es jedoch zu inhaltlichen Änderungen gekommen wäre, auf Art. 11 Abs. 1 FuttermittelVO (vgl. Rn. 160, 326 f.), die ihrerseits gemeinschaftsrechtliche Täuschungsverbote normiert.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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