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aa) Gesundheitsgefahr für eine große Zahl von Menschen (§ 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 LFGB)

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Nach § 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 LFGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn durch die Tat die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen konkret gefährdet wurde. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung liegt vor, wenn der Eintritt einer Gesundheitsschädigung so nahe liegt, dass es lediglich vom Zufall abhängig ist, ob es zu einer Schädigung kommt.[52] Zur Feststellung dieser Gefahr sind die Umstände umfassend in ihrem Zusammen- und Gegeneinanderwirken zu bewerten.[53] Erscheint nach dieser Würdigung der Eintritt des Schadens als wahrscheinlicher sein Ausbleiben, so ist eine Gefährdung im Sinne von § 58 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 LFGB gegeben.[54]

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Zur Erfüllung des Regelbeispiels muss die konkrete Gefährdung bei jedem Individuum dieser großen Anzahl von Menschen individuell festgestellt werden. Streitig ist, wann eine Zahl von Menschen i.d.S. als groß zu gelten hat. Teils wird in Anlehnung an die Judikatur zu den Brandstiftungsdelikten eine große Anzahl von Menschen ab 20 Personen angenommen.[55] Andere lehnen die abstrakte Bestimmung einer absoluten Zahl ab und machen das Vorliegen des Regelbeispiels von den konkreten Tatumständen abhängig.[56] Die Festlegung einer absoluten Zahl erscheint vorzugswürdig, weil sich der Unrechtsgehalt einer vorsätzlichen Gesundheitsgefährdung im Rahmen industrieller Massenfertigung nicht vom Unrecht bei einer Gefährdung der gleichen Anzahl von Menschen bei Fertigung der Erzeugnisse durch herkömmliches Handwerk unterscheiden dürfte.

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