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2. Grundbegriffe des Täuschungs- und Informationsschutzes

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Im Rahmen des Täuschungs- und Informationsschutzes kommt neben den europarechtlichen Vorgaben (insb. Art. 8, 16 BasisVO) den Verboten der §§ 11, 12, 19 LFGB entscheidende Bedeutung zu. § 11 LFGB dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG. Zwar basiert § 19 LFGB, der § 11 LFGB nachgebildet ist, nicht auf dieser Richtlinie, aber die Textgleichheit führt dazu, dass – soweit keine futtermittelspezifischen Abweichungen gerechtfertigt sind – eine identische Auslegung vorzunehmen ist.[64] Zentrale Begriffe in diesem Kontext sind die Verkehrsauffassung bzw. Verbrauchererwartung und die Irreführung.

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Die Vorgaben der Health-Claims-VO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, auf die § 59 Abs. 2 Nr. 3 LFGB Bezug nimmt, sollen vor Desinformation des Verbrauchers schützen.

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