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1. Schutzgüter des § 59 LFGB

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Während § 58 Abs. 1–3 LFGB über ein einheitliches Schutzgut verfügt, schützen die Strafvorschriften des § 59 Abs. 1–3 LFGB unterschiedliche Interessen: Die Mehrzahl der Vorschriften dient einem verbeugenden Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, indem bereits die Herbeiführung einer möglicherweise gefährlichen Situation unter Strafe gestellt wird. Weitere Straftatbestände in § 59 Abs. 1 LFGB dienen dem Schutz des Verbrauchers davor, durch unrichtige oder unvollständige Informationen zum Kauf eines minderwertigen oder unbrauchbaren Erzeugnisses veranlasst zu werden, also dem Schutz der Verbraucherinformation und dem Schutz vor Täuschungen. Der durch das 3. ÄndG eingeführte § 59 Abs. 1 Nr. 10a LFGB soll schließlich über die Strafbewehrung der Vermögenshaftpflichtversicherungspflicht die Abnehmer von Futtermitteln, die an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden sollen, davor schützen, im Falle verunreinigter Futtermittel nicht effektiv Regress beim Hersteller nehmen zu können. Insofern dient die Strafvorschrift dem Schutz des Vermögens der Unternehmer, die Futtermittel vom Hersteller abnehmen. Dass ein so extrem weit vorverlagerter kriminalstrafrechtlicher Vermögensschutz noch verhältnismäßig ist, kann mit guten Gründen bezweifelt werden.

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Die Strafvorschriften der § 59 Abs. 1 Nrn. 1–20, 21b LFGB können einem zumindest primären Schutzgut zugeordnet werden; gleiches gilt für die einzelnen Varianten des § 59 Abs. 2 und für § 59 Abs. 3 Nr. 2b LFGB. Keinem vorrangigen Schutzzweck eindeutig zuzuordnen sind die Strafvorschriften der § 59 Abs. 1 Nr. 21 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 und 2a LFGB, die auf unterschiedliche, teils dem vorverlagerten Gesundheitsschutz, teils dem Täuschungsschutz dienende Rechtsverordnungen verweisen.

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