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bb) Gesundheits- und Umweltschutz durch das Verbot des Inverkehrbringens und Verfütterns bestimmter zusatzstoffhaltiger Futtermittel (§ 59 Abs. 1 Nr. 12 LFGB)

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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 12 LFGB wird bestraft, wer ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, bei dessen Herstellung oder Behandlung ein Futtermittelzusatzstoff der in der VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorien der Kokzidiostatika oder Histomonostatika verwendet worden ist, der nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt des Gemeinschafts-/Unionsrechts oder durch Rechtsverordnung zugelassen ist

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Diese Vorschrift normiert ein Verkehrsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das solche Futtermittel betrifft, bei deren Herstellung oder Behandlung ein Futtermittelzusatzstoff der Kategorie der Kokzidiostatika oder Histomonostatika (Art. 6 Abs. 1 lit. e VO [EG] Nr. 1831/2003) verwendet worden ist. Es kommt mithin nur auf die Verwendung als solche an, nicht auf die Nachweisbarkeit der Zusatzstoffe im Futtermittel.[98] Von dem Verbot des § 21 Abs. 3 S. 1 LFGB sieht § 21 Abs. 3 S. 2 LFGB jedoch eine Ausnahme aufgrund unmittelbar geltenden Gemeinschafts-/Unionsrechts vor. Das Verbot des § 21 Abs. 3 LFGB integriert das unmittelbar geltende Recht der VO (EG) Nr. 1831/2003 in das LFGB. Da diese Verordnung ausweislich ihrer Erwägungsgründe den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt bezweckt, handelt es sich auch bei der Strafvorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 12 LFGB um eine Bestimmung, die diese Rechtsgüter schützt. Dem ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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