Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 327

ee) Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit dem Verbringen von gesundheitsbedenklichen Erzeugnissen (§ 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. a bis d LFGB)

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§ 59 Abs. 1 Nr. 19 LFGB, der das Verbringen gesundheitsschädlicher Futtermittel (Nr. 19 lit. a), kosmetischer Mittel (Nr. 19 lit. b), Bedarfsgegenstände (Nr. 19 lit. c) und Lebensmittel (Nr. 19 lit. d) in den Geltungsbereich des LFGB verbietet, dient dem vorverlagerten Gesundheitsschutz, weil bereits der Entstehung der Gefahrensituation, dass sich gefährliche Erzeugnisse im Inland befinden und hier in den Verkehr gelangen können, entgegengetreten wird.

300

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. a LFGB wird bestraft, wer Futtermittel in das Inland verbringt, die derart hergestellt oder behandelt sind, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung an zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die von diesen Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 LFGB),.

301

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. b LFGB wird bestraft, wer

kosmetische Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (§ 26 S. 1 Nr. 1 LFGB), oder
einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind ( § 26 S. 1 Nr. 2 LFGB ), die Gesundheit zu schädigen und als kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht sind,

in das Inland verbringt.

302

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. c LFGB wird bestraft, wer folgende Erzeugnisse in das Inland verbringt:

Bedarfsgegenstände, die derart hergestellt oder behandelt sind, dass sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, auch bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit von Menschen zu schädigen (§ 30 Nr. 1 LFGB),
Gegenstände oder Mittel, die aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen auch bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit von Menschen zu schädigen und als Bedarfsgegenstände in den Verkehr gebracht worden sind, (§ 30 Nr. 2 LFGB) oder
Lebensmittelbedarfsgegenstände, die so hergestellt oder behandelt sind, dass sie geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen ( § 30 Nr. 3 LFGB ).

303

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 19 lit. d LFGB wird bestraft, wer ein im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO gesundheitsschädliches Lebensmittel in das Inland verbringt.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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