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8. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit

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Die fahrlässige Begehung (dazu Rn. 104 ff.) der in § 58 Abs. 1 bis 3 LFGB dargestellten Verstöße stellt ebenfalls eine Straftat dar, die nach § 58 Abs. 6 LFGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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