Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 307

5. Verstöße gegen Ge- und Verbotsnormen des Gemeinschafts-/Unionsrechts, die nationalen Ge- und Verbotsnormen entsprechen (§ 58 Abs. 3 LFGB)

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Gegenstand des § 58 Abs. 3 LFGB ist die Sanktionierung von Verstößen gegen unmittelbar geltende Rechtakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union; eine Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union dürfte vor Inkrafttreten der Neuregelung am 4.8.2011 aufgrund des damals klaren Wortlauts unzulässig gewesen sein. Nunmehr hat der Gesetzgeber Rechtsakte der Europäischen Union ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen; diese Regelung darf jedoch wegen des in Art. 103 Abs. 2 GG garantierten Rückwirkungsverbots nicht auf Sachverhalte angewendet werden, die vor dem 4.8.2011 entstanden sind. § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGB erfasst Verstöße gegen solche Rechtsakte, wenn die darin enthaltenen Handlungsvorgaben inhaltlich einem der Ge- oder der Verbote der § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 LFGB entsprechen und eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB im Wege einer verfassungswidrigen Rückverweisungsklausel (näher dazu Rn. 49 ff.) für einen bestimmten Tatbestand auf § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGB verweist.

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Von der Ermächtigung des § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGB wurde in § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (KmV)[39] im Hinblick auf Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19.12.2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln[40] Gebrauch gemacht.[41] § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB kommt z.B. in der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV 2006)[42] zur Anwendung, die zur Durchsetzung verschiedener EG/EU-Verordnungen auf § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4–6 LFGB verweist. Die in den Regelungen der LMRStV 2006 enthaltenen Verweise sind dabei nach § 9 der Rechtsverordnung zudem als dynamische Verweisungen (Rn. 48) auf die jeweils geltende Fassung der jeweiligen Unionsrechtsakte zu verstehen.[43]

Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Rückverweisungsklausel des § 58 Abs. 3 LFGB jedoch verfassungswidrig (Rn. 54). Dies hat zur Folge, dass die genannten Verordnungen, soweit es die Verweisung auf Strafvorschriften betrifft, nichtig sind.

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Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 LFGB wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 LFGB genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

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Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 genannten Vorschriften ermächtigen, es sei denn, es handelt sich um Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BasisVO oder Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Spiegelstrich BasisVO, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

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