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b) Ausgestaltung der Strafvorschriften als potenzielle Gefährdungsdelikte

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Die Gesundheitsschädlichkeit ist i.S. eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu bestimmen. Sie liegt bereits dann vor, wenn die Eignung zur Schädigung der Gesundheit gegeben ist.[11] Auf die Herbeiführung einer konkreten Gefahr für die Gesundheit konkreter Verbraucher kommt es nicht an. Insofern handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgutsbeeinträchtigung um abstrakte Gefährdungsdelikte, deren Schaffung die Annahme zugrunde liegt, dass auf Grund empirischer Erfahrungen davon auszugehen ist, dass eine Verhaltensweise typischerweise eine Gefährdung für ein Rechtsgut darstellt, die nicht hingenommen werden darf und aus diesem Grund auch dann verboten werden muss, wenn im konkreten Fall keine Rechtsgutsgefährdung droht.[12] Dadurch werden Handlungen erfasst, die im Vorfeld konkreter Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsschädigungen liegen.[13]

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Die Gefährdung der Gesundheit durch das Lebensmittel selbst muss bei allen Tatbeständen des § 58 LFGB nur potenziell bestehen (potenzielle Gefährdungsdelikte),[14] d.h. es reicht aus, wenn das Inverkehrbringen eines Lebensmittels eine Gefahrenquelle für die Gesundheit der Verbraucher darstellt, auch wenn noch keine konkrete Gefahr für diese entsteht. Es genügt, wenn eine Gesundheitsschädigung für die Verbraucher erfahrungsgemäß möglich erscheint. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn eine Gesundheitsschädigung nur unter sehr ungewöhnlichen Bedingungen zu befürchten ist, deren Eintritt gänzlich atypisch wäre.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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