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I. § 58 LFGB als Strafvorschrift zum Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit

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Den unmittelbaren Schutz der menschlichen Gesundheit durch Lebensmittelstrafrecht soll im Wesentlichen die Vorschrift des § 58 LFGB gewährleisten. Daher sind die dort benannten Taten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren für vorsätzliches Handeln und das fahrlässige Handeln in den Fällen Abs. 1, 2 und 3 mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 58 Abs. 6 LFGB) bedroht.[1]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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