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VIII. Ordnungswidrigkeiten

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Die Geldbußen im LFGB sind, da sie neben der Sanktionierung auch der Gewinnabschöpfung dienen sollen, in ihrem Sanktionsrahmen verhältnismäßig hoch bemessen, wobei zwischen der fahrlässigen und der vorsätzlichen Begehung bei der Bemessung der Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 60 Abs. 2 und 3 LFGB, nicht aber wegen § 60 Abs. 1 LFGB im Hinblick auf § 17 Abs. 2 OWiG zu differenzieren ist.[372] Nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG ist bei der Verhängung der Geldbuße Sorge zu tragen, dass sie den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigt.

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Der Sanktionsrahmen der Geldbußen ist in § 60 Abs. 5 LFGB geregelt und in drei Stufen gestaffelt: Fahrlässige Verstöße gegen das Verkehrsverbot für solche Lebensmittel, die zwar nicht gesundheitsschädlich, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 1 LFGB), können nach § 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB mit dem höchsten Sanktionsmaß, das bis zu 100.000 € reicht, geahndet werden, während fahrlässige Verstöße gegen die übrigen in § 59 Abs. 1, 2 oder 3 LFGB genannten Ge- und Verbotsnormen sowie gegen die Verstöße in § 60 Abs. 2 Nrn. 1 bis 18, 24 bis 26, Abs. 3 Nrn. 1 lit. a bis c sowie Abs. 4 Nrn. 1 lit. a und 2 lit. a LFGB in Bezug genommenen Vorschriften gem. § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können. Bei allen anderen Verstößen – hierbei handelt es sich zumeist um Verstöße gegen Vorschriften über Organisations-, Unterrichtungs- und Unterstützungspflichten, also gegen Regelungen, die die Lebensmittelüberwachung ermöglichen oder erleichtern sollen – gilt nach § 60 Abs. 5 Nr. 3 LFGB ein Sanktionsrahmen bis zu 20.000 € Geldbuße.

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Im Hinblick auf die Begehung von Ordnungswidrigkeiten in Betrieben ist § 130 OWiG zu beachten, der eine Verhängung von Geldbußen gegen Aufsichtspflichtige ermöglicht.[373] Ferner kann nach § 30 OWiG ein Bußgeld auch gegen eine juristische Person verhängt werden, wenn deren Entscheidungsträger eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben.

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