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k) „Sozialadäquanz“

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Im allgemeinen Strafrecht kann die Sozialadäquanz insofern eine Rolle spielen, als auch grundsätzlich gefährliche Handlungen im sozialen Kontext als angemessen und sozialadäquat angesehen werden können, weil sie im Rahmen spezifischer Handlungsfreiheiten erlaubt sind.[362] Soweit jedoch die lebensmittelrechtliche Sorgfaltspflicht reicht, kann deren Verletzung nicht im normativen Sinne sozialadäquat sein, so dass die Verletzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur Untersuchung, das Inverkehrbringen zu unterlassen oder Ähnliches, nicht sozialübliches oder branchentypisches Verhalten darstellen kann.[363]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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