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cc) Wirkungen von Qualitätsmanagementsystemen für Dritte

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Qualitäts- und Risikomanagementsysteme können nicht nur den diese Systeme verwendenden Unternehmer entlasten, sondern sich auch auf die Sorgfaltspflichten auswirken, die anderen Unternehmern im Hinblick auf Lieferungen von Betrieben auferlegt sind, die ein zertifiziertes Sicherungssystem verwenden, soweit dieses System den Anforderungen des Lebensmittelrechts entspricht. Die Verwendung des Sicherungssystems hat Vertrauen bildende Wirkung dahingehend, dass Erzeugnisse, die von einem zertifizierten Unternehmen stammen, den Standards des Sicherungssystems entsprechen.[360] Kennt der Abnehmer das bei seinem Lieferanten installierte und umgesetzte System, so kann dies zu einem entsprechenden schutzwürdigen Vertrauen führen, insbesondere wenn eine externe Untersuchung (sog. Auditing) des Verfahrens stattfindet und so dessen Qualität abgesichert wird. Soweit sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, muss der Abnehmer daher die gelieferten Produkte keiner eigenen Kontrolle unterziehen, die die aufgrund des Qualitätsmanagements bereits durchgeführten Prüfungen lediglich wiederholen würden.[361]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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