Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 250

bb) Überwachung und Kontrolle von Waren

Оглавление

121

Der Unternehmer, insbesondere der Hersteller, ist verpflichtet, alle Erzeugnisse einschließlich der Zutaten, vor der Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln und deren Inverkehrbringen auf ihre Konformität mit dem Lebensmittelrecht nach den in seinem konkreten Unternehmen bestehenden Möglichkeiten zu kontrollieren und sorgfältig auszuwählen.[312] Grundsätzlich bedeutet diese Kontrollpflicht, dass der Unternehmer, auch der Händler, tatsächlich jedes Einzelstück kontrollieren (lassen) muss. Die Einzelkontrolle ist nur dann verzichtbar, wenn durch Stichproben als Surrogat der Einzelkontrolle mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann, dass von den Lebensmitteln keine Gefahren für die Schutzgüter des Lebensmittelrechts ausgehen. Die Kontrolldichte und -intensität müssen dabei so hoch sein, dass – abgesehen von unvermeidbaren Ausreißern[313] – keine vorschriftswidrigen Lebensmittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.[314]

122

Die Anforderungen, die an die Entnahme von Stichproben gestellt werden, weichen jedoch für die unterschiedlichen Unternehmen, Produktionsstufen und Produkte erheblich voneinander ab, so dass keine allgemeinen Regeln benannt werden können,[315] sondern lediglich die Aussage getroffen werden kann, dass die Anzahl und Auswahl der Proben einen repräsentativen Querschnitt der zu untersuchenden Lebensmittel nach Art und Menge bedeuten und nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sind.[316] Selbst für konkrete Erzeugnisse fiele es schwer, die Vorgaben für Stichproben in einem generell-abstrakten Rechtssatz einer Verordnung festzuschreiben,[317] da bei der Kontrolle der Waren die Art des zu untersuchenden Stoffs, sein Charakter, die zu untersuchende Eigenschaft und vieles mehr von Bedeutung sein können.[318] Als Maßstab für die Dichte und Häufigkeit sind insbesondere die Gefahren heranzuziehen, die das Versagen der Kontrolle zur Folge hätte, auch im Hinblick auf die typische Zielgruppe des Produkts, ferner erfahrungsgemäß vorkommende Mängel, übliche Anbau- und Erntemethoden im Herkunftsland oder auch die Gesamtaufmachung.[319]

123

Die Frage, ob der Unternehmer auch dann verpflichtet ist, das Ergebnis einer Untersuchung eines Lebensmittels auf seine lebensmittelrechtliche Sicherheit abzuwarten, wenn das Erzeugnis darüber zu verderben droht, etwa im Falle der Untersuchung frischer Früchte, berührt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Bestehen Anhaltspunkte für Gesundheitsgefahren, so ist das Abwarten der Ergebnisse verhältnismäßig. Ist es jedoch möglich, die Ware rechtzeitig vor dem endgültigen Inverkehrbringen wieder aufzufinden, ohne dass Gesundheitsgefahren auftreten, so dürfte eine Verhinderung der Lieferung bis zum Vorliegen der Prüfungsergebnisse unverhältnismäßig sein.[320] Darüber hinaus darf das Abwarten wohl dann für verhältnismäßig gehalten werden, wenn der Lieferant noch nicht hinreichend bewährt ist.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх