Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 243

b) Allgemeine haftungsbestimmende Faktoren im Lebensmittelstrafrecht

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Faktoren, die die Sorgfaltspflichten eines jeden Lebensmittelunternehmers bestimmen, ergeben sich im Lebensmittelstrafrecht aus unterschiedlichen Kriterien, die die hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse selbst betreffen. So ist die konkrete Beschaffenheit und Art sowie der bestimmungsgemäße oder übliche Gebrauch des Erzeugnisses für die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen maßgeblich: Je wahrscheinlicher ein Abweichen des konkreten Erzeugnisses von den Vorgaben des Lebensmittelrechts ist, desto strenger sind die Sorgfaltsanforderungen. Relevant ist daher insbesondere die Art und Weise der Herstellung, so dass an die Kontrolle automatisiert hergestellter Erzeugnisse andere Anforderungen zu stellen sind als an die von handwerklich hergestellten Produkten. Ferner können die Sorgfaltspflichten von Faktoren wie Verpackung, Vertriebsmenge oder Vertriebsweg beeinflusst werden, da hiervon die Häufigkeit und die Art der Regelwidrigkeiten abhängen.[289] Eine größere Eignung des konkreten Erzeugnisses, die Schutzgüter des Lebensmittelrechts zu gefährden, führt zu einer Steigerung der Sorgfaltsanforderungen. Eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht lässt es zu, die Anforderungen an die Sorgfalt im unternehmerischen Umgang mit dem Erzeugnis niedriger anzusetzen.[290] Weiterhin können in der Vergangenheit aufgetretene Verstöße gegen das Lebensmittelrecht Einfluss auf die Sorgfaltsanforderungen haben.[291]

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Die Zumutbarkeit begrenzt die Sorgfaltspflichten des Unternehmers. Zwar gilt der Grundsatz, dass wirtschaftliche Interessen hinter den Schutzzwecken des Lebensmittelrechts zurückstehen müssen, weil wirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer eine bewusst in Kauf genommene Folge der gesetzgeberischen Entscheidung darstellen, dem Unternehmer die lebensmittelrechtlichen Ge- und Verbote aufzuerlegen. Dennoch kann der etwa für Untersuchungen notwendige Aufwand die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen im Einzelfall beeinflussen.[292]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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