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d) Persönliche Sorgfaltspflichtzuschreibung im Unternehmen

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Für eine lebensmittelrechtliche Pflichtverletzung ist derjenige verantwortlich, der den Verstoß begangen hat. Oftmals ist jedoch die Frage nach der Person, die die Pflicht verletzt hat, nur schwer zu beantworten, weil bereits schwierig zu bestimmen ist, wen die fragliche Pflicht persönlich getroffen hat. Dies gilt insbesondere bei Delegation (Rn. 130 ff.) sowie bei horizontaler Aufgabenteilung in Geschäftsbereichen bei juristischen Personen. Grundsätzlich sind zwar alle vertretungsberechtigten Organmitglieder zur Beachtung der Sorgfaltsanforderungen verpflichtet.[296] Dies kann sich jedoch aufgrund der internen Strukturen im Einzelfall anders darstellen, so dass nach der Judikatur der Aufbau der (horizontalen) betrieblichen Organisation festzustellen ist, bevor die Pflichtenzuweisung vorgenommen werden kann.[297]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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