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f) Differenzierende Stufenverantwortung

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Die Verantwortlichkeit im Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht ist herkömmlich mit dem Begriff der Kettenverantwortung umschrieben worden. Dahinter verbirgt sich der Grundsatz, dass jeder Unternehmer, der in die Kette von der Herstellung von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB bis zur Abgabe an den Endverbraucher involviert ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Produkte nur in einer Weise hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügt.[301] Die Rechtsprechung hat es insofern meist bei allgemeinen Hinweisen belassen.[302] Konkrete Maßstäbe für die Sorgfaltsanforderungen konnten aufgrund der Vielgestaltigkeit der Pflichten auf unterschiedlichen Stufen der unternehmerischen Tätigkeit mit Lebensmitteln, der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse, der Quellen und Häufigkeit von Mängeln etc. nicht entwickelt werden.[303]

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In diesem Zusammenhang ist es ohnehin angemessener, von einer differenzierenden Stufenverantwortung zu sprechen.[304] Diese Bezeichnung bringt besser zum Ausdruck, dass Art. 17 Abs. 1 BasisVO den Unternehmern die Pflicht auferlegt, dafür Sorge zu tragen und darüber zu wachen, dass ihr Unternehmen jederzeit in Herstellung, Behandlung, Lagerung, Vertrieb etc. die für sie geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.[305] Dies kann auch zu einer handelsstufenübergreifenden Sorgfaltspflicht führen,[306] soweit eine Schnittmenge der Verantwortlichkeiten entsteht, wenn Unternehmern Pflichten auferlegt sind, die sich decken oder überschneiden. Die den Unternehmer jeweils treffenden Pflichten können aber trotz gleicher Zielrichtung unterschiedlich weit reichen, etwa bei unterschiedlichen Zumutbarkeitsgrenzen.[307]

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