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aa) Sorgfaltspflichten bei der Auswahl Beauftragter

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Will der Unternehmer von der Möglichkeit der Delegation Gebrauch machen, so trifft ihn zunächst die eigenständige Pflicht zur sorgfältigen Auswahl seines Beauftragten, die u.a. beinhaltet, dass der Delegat seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend auszuwählen ist.[329] Daher dürfen wichtige Aufgaben nur an Personen delegiert werden, die aufgrund ihrer Stellung und Vorbildung den mit der Aufgabe verbundenen Anforderungen gewachsen und in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen.[330] Bei der externen Delegation werden sehr hohe Anforderungen an die Auswahl gestellt; diese rechtfertigen sich bereits dadurch, dass Externe nicht mit der Intensität und Dichte kontrolliert und durch Weisungen gesteuert werden können wie Unternehmensangehörige.[331]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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