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4. Subjektives Fahrlässigkeitselement

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Neben der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung erfordert die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit den individuellen Vorwurf gegenüber dem Täter, dass dieser aufgrund seiner subjektiven Fähigkeiten und individuellen Eigenschaften persönlich in der Lage war, den objektiv gebotenen Anforderungen gerecht zu werden.[370] Regelmäßig wird sich hier keine Abweichung vom objektiven Fahrlässigkeitsvorwurf ergeben: Wer als Lebensmittelunternehmer tätig ist, hat grundsätzlich auch über die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, den Betrieb gesetzeskonform zu organisieren und zu führen. Verfügt er über diese Voraussetzungen nicht, so liegt regelmäßig ein Übernahmeverschulden vor, wenn er dennoch ein solches Unternehmen betreibt.[371]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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