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cc) Untersuchungsringe

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Kein Unternehmer ist gezwungen, einen „eigenen“ Sachverständigen mit der Untersuchung der Erzeugnisse zu beauftragen, für die er verantwortlich ist. Es steht Unternehmern frei, sich in einem sog. Untersuchungsring zusammenzuschließen und einen gemeinsamen Sachverständigen zu beauftragen, der die Prüfungen eigenständig vornimmt. Die Erfüllung der Untersuchungspflicht auf diesem Wege setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer in der Lage ist, die für ihn jeweils notwendige Untersuchungsintensität und Prüfungsdichte trotz des Einflusses anderer Unternehmer hinreichend zu kontrollieren und sicherzustellen, also die Arbeit des Sachverständigen zu überprüfen und ihn ggf. anzuweisen.[347] Über die Untersuchungen muss sich der Unternehmer konkrete schriftliche Nachweise erteilen lassen und diese überprüfen.[348]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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