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a) Im Verkehr mit Lebensmitteln erforderliche Sorgfalt

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Jeden Unternehmer, der mit der Herstellung, dem Import, Transport oder dem Handel mit Erzeugnissen befasst ist, trifft gleichermaßen die Verpflichtung, im Rahmen seiner Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Funktion als Hersteller, Groß- oder Einzelhändler etc. dafür zu sorgen, dass bei seiner Tätigkeit die Vorgaben des Lebensmittelrechts eingehalten werden und die Beschaffenheit, Bezeichnung, Bewerbung etc. der Erzeugnisse rechtmäßig sind; hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen.[281] Bei Bestimmung der von einem besonnenen und gewissenhaften Lebensmittelunternehmer zu erfüllenden Sorgfaltsanforderungen ist auf die nationalen und europäischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die Verkehrsauffassung, Handelsbräuche und ähnliche Erfahrungswerte zurückzugreifen.

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Bei der Bestimmung der Pflichtenhöhe sind stets der Rechtsgutsbezug und das Verhältnismäßigkeitsprinzip[282] zu beachten; das bedeutet, dass die auferlegte Pflicht durch die Bedeutung der durch sie geschützten rechtlichen Interessen sowie deren konkrete und abstrakte Bedeutung gerechtfertigt sein muss.[283] Hier ergibt sich eine Rangfolge der Schutzgüter und Pflichten, weil im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit große Anstrengungen zumutbar sind und sich diese weiterhin erhöhen, je näher ein Unterlassen der Anstrengung an eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher heranrückt. Pflichten zum Schutz vor Täuschung haben dagegen eine immer noch erhebliche, aber geringere Bedeutung, hinter der die Pflichten zur ordnungsgemäßen Information des Verbrauchers oder zum Schutz des reibungslosen Ablaufs des Kontrollverfahrens wiederum zurücktreten.

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Die zu erfüllenden Pflichten hängen auch davon ab, welcher Art das Unternehmen ist[284] und auf welche Weise der Unternehmer ein Risiko verursacht und beherrschen kann. Daher treffen den Hersteller deutlich strengere, aber auch andere Pflichten als den Händler.[285] Bei Händlern ist zwischen Groß- und Einzelhändlern zu differenzieren und hier wiederum nach der Betriebsgröße.[286] Ferner geben auch die jeweiligen Lebensmittel, ihre Verderblichkeit oder Verpackung die Art und den Umfang der Pflichten vor, insbesondere inwiefern Stichproben zu nehmen sind.[287] Bei der Bestimmung der Pflichten, die z.T. zu erheblichen finanziellen Belastungen der Unternehmen führen, sind auch wirtschaftliche Erwägungen mit in die Abwägung einzubeziehen, wenngleich diese Aspekte nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur einen untergeordneten Rang einnehmen.[288]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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