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bb) Sorgfaltspflichten bei der Überwachung und Steuerung Beauftragter

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Voraussetzung für eine wirksame Delegation ist eine ausdrückliche Vereinbarung. Insbesondere zu Beweiszwecken kann es ratsam sein, die Details der Delegation schriftlich festzuhalten.[332] Fehlt es an einer klaren Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabenerfüllung, so verbleibt die Verantwortlichkeit für die Pflichterfüllung beim Unternehmensinhaber oder dessen Organen.[333] Aber auch wenn bei wirksamer Delegation die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Pflichten primär derjenigen Person obliegt, die Aufgabe übernommen hat, hat der Unternehmer den Delegationsempfänger dennoch zu überwachen, korrigierend einzugreifen und ggf. zu suspendieren (Aufsichtspflicht).[334]

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Das Ausmaß und die Intensität der Aufsichtspflicht bestimmen sich nach der konkreten Situation im jeweiligen Unternehmen, hängen also insbesondere von dessen Struktur, seiner Größe, dem Umfang der Tätigkeit und vor allem von der Bedeutung der Primärpflichten ab, deren Einhaltung kontrolliert werden muss. Das Unterlassen jeglicher Aufsichtsmaßnahmen kann auch bei in der Vergangenheit vollkommen zuverlässigen Beauftragten kaum sorgfaltsgemäß sein,[335] wenngleich die Erfahrungen mit der Sorgfalt der Beauftragten sowohl zu einem gewissen geschützten Vertrauen als auch zu einem Grund für gesteigerte Kontrollpflichten und Aufsichtsmaßnahmen führen können.[336] Das gelegentliche Beobachten der Delegaten reicht nicht aus.[337] Vielmehr muss der Unternehmer eine regelmäßige und systematische Aufsicht führen, die auch durch entsprechende Stichproben zur Kontrolle der Einhaltung interner Regeln abgesichert werden muss.[338] Jedoch können nur zumutbare Maßnahmen Gegenstand der Aufsichtspflicht sein, so dass erforderliche Maßnahmen ausnahmsweise unterlassen werden dürfen, die zu einem das Betriebsklima erheblich schädigenden Misstrauen führen würden.[339]

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Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen selbst durchzuführen; insbesondere dann nicht, wenn er damit fachlich oder sachlich überfordert wäre,[340] muss er diese Aufgabe delegieren, wodurch jedoch wiederum Aufsichts- und Kontrollpflichten entstehen.[341] Die beauftragten Personen muss der Unternehmer exakt instruieren[342] und durch systematische und regelmäßige Stichproben überwachen.[343] Ferner hat er den Betrieb so zu organisieren, dass die Aufgaben klar und eindeutig verteilt sind und von den beteiligten Personen im Hinblick auf die gegebenen Ressourcen bewältigt werden können;[344] ihn trifft mithin eine umfassende Organisationspflicht.[345]

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Die ordnungsgemäße Kontrolle Externer setzt insbesondere voraus, dass der Unternehmer sich die zum Verständnis der Tätigkeit des Beauftragten notwendigen Informationen verschafft und unter ihrer Verwendung die Kontrolle wahrnimmt. Wird etwa die Entwicklung einer Rezeptur extern durchgeführt, so ist die Einholung von Informationen über lebensmittelrechtliche Vorgaben und die Kontrolle ihrer Einhaltung durch die Beauftragten notwendig.[346]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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